Mit upright bekommst du deine Kaution im Handumdrehen zurück und das ganz ohne Kostenrisiko!
upright ist Kanzlei und Legal-Tech-Unternehmen zugleich. Das bedeutet, wir kombinieren anwaltliche Expertise und innovative Technologie, um dir einen professionellen Service zu günstigen Konditionen anbieten zu können. Wir kümmern uns um deine großen und vermeintlich “kleinen” Rechtsprobleme und zwar schnell, unkompliziert und kostengünstig.
Weil du dir damit viel Arbeit und Nerven sparst! Es kann wirklich schwierig sein, seine Mietkaution zurückzubekommen, da Vermieter oftmals versuchen, die Rückzahlung herauszuzögern oder die Kaution ganz einzubehalten. Wir haben die nötige Erfahrung, um für dich eine möglichst schnelle und hohe Rückzahlung zu erreichen, ohne dass du deinen Vermieter darum betteln musst.
Wir arbeiten auf Erfolgshonorarbasis. Das bedeutet, du zahlst nur dann eine Provision für unseren Service, wenn wir auch tatsächlich eine Rückzahlung erreicht haben. Die Höhe der Provision ist davon abhängig, ob wir deinen Rückzahlungsanspruch bereits außergerichtlich durchsetzen konnten oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich war. Bei einem außergerichtlichem Erfolg beträgt die Provision 20% des vom Vermieter zurückerhaltenen Betrags. Müssen wir ein gerichtliches Verfahren durchführen, beträgt die Provision 30% der Rückzahlung.
Verweigert der Vermieter zu Recht die Rückzahlung der Kaution, musst du auch keine Provision für unseren Service zahlen. Wir prüfen natürlich in jedem Fall, ob der Vermieter die Kaution einbehalten darf oder nicht zumindest ein Teil zurückzahlen muss. Hierzu fordern wir alle notwendigen Unterlagen vom Vermieter an.
Grundsätzlich ist dem Vermieter eine Frist zu gewähren, in der er prüfen kann, ob ihm noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen. Die Rechtsprechung sieht hierzu unterschiedlich lange Zeiträume vor.
Spätestens 6 Monate nach Übergabe der Wohnung verjähren jedoch die Ansprüche des Vermieters. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt muss die Kaution grundsätzlich zurückgezahlt werden. Lediglich für Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung kann ein Teil der Kaution weiterhin einbehalten werden. Dies gilt aber nur dann, wenn auch eine Nachzahlung zu erwarten ist, also insbesondere dann, wenn bereits in den Jahren zuvor eine Nachzahlung erfolgt ist.